Beiträge & Satzung

  1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein Langenbad“.
    Er wird zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiedenbrück angemeldet.
    Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiedenbrück führt er den Zusatz e.V..
  2. Sitz des Vereins ist Langenberg.
  3. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Schwimmens in der Gemeinde Langenberg. Zu den Förderschwerpunkten gehören:
    A. Die Neuerrichtung und der Betrieb eines Hallenbades in der Gemeinde in Form einer noch zu gründenden GmbH
    B. Sportschwimmen
    C. Schulschwimmen
    D. Integrationssport
    E. Zusätzliche Angebote im Schwimmbad, wie beispielsweise
    i. Wassergewöhnungskurse
    ii. Babyschwimmen
    iii. Frühschwimmen
    iv. Aquafitkurse
    v. Präventionskurse
    vi. Material für Kursangebote
  4. Der Verein verfolgt seine Ziele überparteilich und überkonfessionell.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff
    AO. Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet und er verfolgt
    keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
    keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben auch nach ihrem
    Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  1. Mitglied können alle natürlichen oder juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft kann gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    A. Tod,
    B. Austritt,
    C. Ausschluss,
    D. Auflösung des Vereins.
  4. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zulässig.
  5. Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, in allen Fällen des Ausschlusses muss ein wichtiger Grund vorliegen. Wichtige Gründe sind unter anderem:
    A. wenn das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber
    dem Verein nicht nachkommt oder
    B. sein Verhalten den Interessen des Vereins widerspricht, so dass ein weiteres
    Verbleiben im Verein dessen Bestrebungen zuwiderläuft.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl und jederzeitige Abwahl sind zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die selbst nicht Mitglied des Vereins sein müssen.
  4. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
  5. Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne vom § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer vertreten. Zwei
    dieser Vorstandsmitglieder können den Verein im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
  2. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Tagesordnung muss folgende
    Punkte enthalten:
    A. Jahresbericht
    B. Abnahme der Jahresrechnung nach Prüfung durch die Kassenprüfer
    C. Entlastung der Kassierer und des Vorstandes
    D. Genehmigung des Investitionsplanes, soweit vorhanden
    E. Anträge und Anfragen
  3. Der Vorstand kann aus gegebenem Anlass und muss auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder bei wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ein
    solcher Antrag muss schriftlich begründet sein und von 25% der Mitglieder unterschrieben sein.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Änderungen der Satzung sind nur mit 2/3 der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung möglich. In der Einladung muss auf die Satzungsänderung hingewiesen werden.
  6. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins beeinträchtigen oder aufheben, sind unzulässig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich durch Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Über die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist.
  1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder oder Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.
  2. Die Höhe der zu zahlenden Mitgliederbeiträge für aktive und fördernde Mitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

Langenberg, den 30.10.2025